Eine Kündigüng auch während der Probezeit ist grundsätzlich unzulässig wenn die Arbeitnehmerin schwanger ist, § 9 MuSchG. Bei Ausspruch einer Kündigung muss diese unabhängig von der Zulässigkeit angegriffen werden. Wird in der Probezeit eine Kündigung ausgesprochen, so muss die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Schwangerschaft innnerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitzuteilen. Anders verhält es sich bei befristeten Arbeitsverträgen. Wird ein befristetes Probearbeitsverhältnis abgeschlossen, endet dieses aufgrund der Befristung auch während einer Schwangerschaft.
Kündigungsschutz in der Probezeit für Schwangere
von Mahmoudi Rechtsanwälte | Jun 14, 2012 | News | 0 Kommentare