In seinem Urteil vom 02.05.2012 hat der EuGH entschieden, dass weder die Programmiersprache, noch die Funktionalität eines Computerprogramms die Voraussetzungen eines urheberrechtlichen Werkes erfüllen und somit keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Kein Urhberrechtsschutz für Programmiersprache und Funktionalität eines Computerprogramms(EuGH, Urt. v. 02.05.2012, C- 406/10)
von Mahmoudi Rechtsanwälte | Jun 12, 2012 | News | 0 Kommentare