Arbeitgeber werden mit neuen Fragestellungen konfrontiert, die schnell und professionell bearbeitet werden müssen. Wenn Sie Fragen dazu haben, welche Handlungsoptionen Sie in der Corona Krise haben, rufen Sie uns an.

Arbeitgeber: Das müssen Sie zum Arbeitsrecht und Corona wissen

Homeoffice

Darf ich für meine Angestellten Homeoffice anordnen?

In der Regel ist die Arbeitsstelle im Arbeitsvertrag definiert. Wenn Sie hiervon dauerhaft abweichen wollen, benötigen Sie die Zustimmung des Arbeitnehmers.

Achtung: Sie müssen dem Arbeitnehmer das notwendige Equipment zur Verfügung stellen, das bedeutet in der Regel mindestens ein Laptop.

Bei allen Fragen zum Homeoffice können Sie uns kontaktieren unter 0221-27250510

Kurzarbeit in der Corona-Krise

Wenn der Arbeitsvertrag keinen Hinweis auf Kurzarbeit enthält, bedarf es einer zusatzvertraglichen Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer muss der Kurzarbeit grundsätzlich zustimmen. Bei der Formulierung der Zusatzvereinbarung muss auf die Einhaltung der Formalien geachtet werden, damit es nicht zu zeitverzögernden Rückfragen durch die Bundesagentur für Arbeit kommt.

Liegt diese Voraussetzung vor, muss die Kurzarbeit bei der Bundesagentur angezeigt werden. Bei der Anzeige muss die Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmern bereits vorliegen. Eine etwaige Kurzarbeit für April ist bis zum 30.04. anzuzeigen.

Zu beachten ist, dass nicht für die gesamte Belegschaft angemeldet werden muss. Die Kurzarbeit kann auf die betroffenen Abteilungen begrenzt werden. Innerhalb der betroffenen Abteilung muss aber die Aufteilung zwischen den Arbeitnehmern gleichmäßig sein. Ausnahmen respektive Abweichungen kann es zwar auch innerhalb einer Abteilung geben, diese muss aber sachlich begründet sein.

Wir helfen Ihnen die richtigen Weichen zu stellen, um betriebsbedingte Kündigungen Ihrer wertvollen Arbeitnehmer zu verhindern. Haben Sie Fragen dazu, wie Sie Kurzarbeit einführen können, kontaktieren Sie uns unter 0221-27250510 oder info@mahmoudi-rechtsanwaelte.de
Wir beraten Sie beim Thema Arbeitsrecht und Corona.

Arbeitnehmer: Arbeitsrecht und Corona – was das für Sie bedeutet

Darf ich auf Homeoffice bestehen?

Grundsätzlich nicht. Unabhängig davon, ob Sie Angst vor Ansteckung haben oder aber Kinder betreuen müssen, die nicht mehr zur Schule oder in den Kindergarten gehen können.

Ein generelles Recht auf Homeoffice besteht nicht. Dennoch lohnt es sich den Arbeitsvertrag zur Hand zu nehmen und zu prüfen, ob hier eine bestimmte Regelung vorgesehen ist.

Dienstreisen dürfen nicht aus reiner Angst vor Corona abgesagt werden. Hier ist individuell zu prüfen, ob die Dienstreise noch möglich ist und es ist gegebenenfalls mit dem Arbeitgeber eine alternative zu besprechen. Ist die Dienstreise grundsätzlich möglich, darf der Arbeitnehmer diese nicht wegen der Angst vor Ansteckung ablehnen.

Krankschreibungen

Wegen Erkrankungen der oberen Atemwege (Erkältung, Grippe) sind telefonisch über den Hausarzt möglich. Sie müssen hierfür nicht extra bei Ihrem Arzt vorstellig werden.

Kurzarbeit / Betriebsferien wegen Corona

Viele Arbeitnehmer, die bisher einen sicheren Arbeitsplatz hatten sind nun mit Kurzarbeit konfrontiert. Uns erreichen zahlreiche Frage, ob die Kurzarbeit akzeptiert werden muss und welche Möglichkeiten der Arbeitnehmer hat. Grundsätzlich bedarf es einer vertraglichen Basis für Kurzarbeit. Ist diese nicht gegeben, kann die Kurzarbeit nicht einseitig bestimmt werden.

Kündigung wegen Corona

Leider gibt es auch schon eine Vielzahl von Kündigungen, die unsere Mandanten erreichen. Bitte beachten Sie, dass auch in Zeiten von Corona die sehr kurzen Fristen von drei Wochen einzuhalten sind. REAGIEREN SIE SOFORT. Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte sich umgehend anwaltlichen Rat holen. Sie sollten sehr schnell reagieren, denn gegen eine Kündigung kann man sich nur in einem kleinen Zeitfenster wehren. Gerne beraten und vertreten wir Sie und prüfen, ob ein Vorgehen gegen die Kündigung sinnvoll ist. Ziel einer Kündigungsschutzklage ist in der Regel eine Abfindung, in seltenen Fällen kann man auch eine Weiterbeschäftigung erreichen.

Zu beachten ist, dass im Arbeitsrecht jede Partei die eigenen Kosten trägt, unabhängig davon wie das Verfahren ausgeht. Oftmals fallen die Kosten dennoch nicht ins Gewicht, da derartige Verfahren häufig mit einem Vergleich und einer Abfindung beendet werden.

Arbeitslohn und Gehalt

Wurde Ihr Lohn oder Gehalt nicht oder nicht vollständig bezahlt, vertreten wir Sie. Oft werden Gründe angeführt, dass etwa der Arbeitnehmer eine Sache beschädigt habe, für die er zahlen müsse. Teilweise fehlen Begründungen. Hier ist Eile geboten, wir vertreten Sie schnell und effizient.

Arbeitsverträge / Aufhebungsverträge / Arbeitszeugnisse

Wir prüfen und beraten Sie bei dem Abschluss von Arbeitsverträgen und Aufhebungsverträgen. Zu unserem Leistungsspektrum gehört zudem die Prüfung von Zeugnissen. Oft ist für den juristischen Laien nicht ersichtlich, was sich hinter den Beteiligungen in einem Zeugnis verbirgt. Mit einem schlechten oder mittelmäßigen Zeugnis wird eine Bewerbung bei einem neuen Arbeitgeber aber extrem erschwert. Wir prüfen für Sie, ob Ihr Arbeitszeugnis wohlwollend ist und beraten Sie, wenn Sie gegen ein schlechtes Zeugnis vorgehen wollen.

Auch bei allen anderen arbeitsrechtlichen Fragestellungen können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden. Ob Abfindung, Mutterschutz oder der Umgang mit Abmahnungen, wir stehen an Ihrer Seite, wenn es um Arbeitsrecht während der Corona Krise geht.

Rufen Sie uns an unter 0221-27250510 oder kontaktieren Sie uns per Email unter info@mahmoudi-rechtsanwaelte.de.

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