Wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, rechtfertigt der Diebstahl von geringwertigen Waren im Wert von 12,02 € die fristlose Kündigung auch dann, wenn der betreffende Mitarbeiter bereits 21 Jahre für das Unternehmen gearbeitete hat. Der Fall wurde von dem Fall „Emmely“ abgegrenzt, in dem eine Mitarbeiterin wegen Einlösens eines von ihr gefundenen Pfandbons im Wert von 1,30 € entlassen worden war. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied damals, dies rechtfertige keine fristlose Kündigung (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2012, Az. 6 Sa 1845/11).
Kündigungsgrund Diebstahl geringwertiger Sachen
von Mahmoudi Rechtsanwälte | Mrz 14, 2012 | News | 0 Kommentare