Das allgemeine Persönlichkeitsrecht junger Prominenter geht nicht immer der Meinungsfreiheit vor. Das Bundesverfassungsgericht hat am 25.01.2012 (1 BvR 2499/09) entschieden, dass die Regelvermutung des grundsätzlichen Vorrangs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit bei jungen Erwachsenen und Jugendlichen nicht zwingend ist. Vielmehr bedarf es auch in diesem Fall einer einzelfallbezogenen Abwägung. Im streitgegenständlichen Verfahren hatte die Sächsische Zeitung einen Bericht unter anderem auf ihrer Internetseite verbreitet, in dem sie über die Ochsenknecht-Söhne berichtete. Diese wurden bei einer sogenannten „Freinacht“ dabei beobachtet, wie sie verschiedene Sachbeschädigungen in einer Gruppe von Freunden begingen. Sie wurden von der Polizei aufgenommen, jedoch wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Söhne des Schauspielers Uwe Ochsenknecht wehren sich sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG erfolgreich gegen die Berichterstattung. Hiergegen legte die Sächsische Zeitung erfolgreich Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass es auch bei jungen Erwachsenen einer einzelfallbezogenen Prüfung bedürfe. Die Regelvermutung des grundsätzlichen Vorrangs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit kann nicht uneingeschränkt gelten. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Söhne von Uwe Ochsenknecht die Öffentlichkeit suchen und das Image „junge Wilde“ pflegen. Dieses öffentliche Image führt dazu, dass die Berichterstattung zulässig gewesen sei.