Arbeitgeber müssen binnen zwei Wochen eine Verdachtskündigung aussprechen. Die außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nicht zeitlich nach hinten verschoben werden, wenn der Arbeitgeber binnen der Zwei-Wochen-Frist noch ermittelt, ob der Verdacht tatsächlich begründet war. Auch in diesem Fall bedarf es einer Verdachtskündigung binnen der Zwei-Wochen-Frist. Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 23.02.2012 (3 Ca 3495 und 3566/11).

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