Das Landgericht Kassel hat am 24.08.2011 (Az. 9 O 983/11) entschieden, dass das Betreiben eines Xing-Profils einen Unterlassungsanspruch begründen kann. Im konkreten Fall hatte ein Handelsvertreter während seiner Tätigkeit für ein Finanzunternehmen ein Profil auf Xing erstellt. Auf diesem Profil bereitete er eine selbständige Tätigkeit als Makler vor. Das Gericht hat entschieden, dass er mit diesem Anlegen des Profils bereits versuchte, Kontakte zu generieren und somit eine aktive Wettbewerbstätigkeit begangen habe. Er sei jedoch dem Unternehmen verpflichtet gewesen, keine Konkurrenztätigkeit auszuüben.

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