Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) Ende Januar bestätigte, kann der Arbeitgeber eine Auszahlung des Weihnachtsgeldes vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig machen, wenn das Weihnachtsgeld keine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistungen darstellt. Dabei ist es grundsätzlich unschädlich, wenn der Arbeitgeber selbst die Kündigung ausspricht. Es kommt für die Zulässigkeit auf die Formulierung der jeweiligen Klauseln im Arbeitsvertrag an. BAG Az. 10 AZR 667/10.