Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Urteil vom 22.03.2017 (Az. 6 U 92/15) entschieden, dass ein Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch zusteht, wenn in einer Google AdWords-Kampagne als Suchwort die Marke eines Drittanbieters erscheint. Im vorliegenden Fall wusste der Werbende von der Einblendung, war hierfür aber nicht verantwortlich. Dennoch hat das OLG Schleswig den Unterlassungsanspruch bejaht. Mit diesem Urteil geht das OLG Schleswig einen neuen Weg im Hinblick auf Google AdWords-Kampagnen. Es ist festzustellen, dass sich Urteile wegen Werbung bei Google erneut mehren.