Viele denken, die schärfste Waffe im Markenrecht sei die Abmahnung. Deutlich härter sind hingegen die Schadenersatzansprüche gegen den Markenverletzer. Hierzu zählen insbesondere der Gewinnabschöpfungsanspruch, der Vernichtungsanspruch und der Anspruch auf Erstattung eines etwaigen weiteren, beim Markeninhaber entstandenen Schaden. Der Gesetzgeber hat es den Unternehmen übertragen, selbständig die Markenrechte zu überwachen. Abmahnungen wegen Markenrecht-Verstoß sind in einer freien Wirtschaft deshalb an der Tagesordnung
Abmahnungen haben zwei Gesichter
Die „Abmahnung“ ist das Werkzeug, diese Vorgabe umzusetzen. Sie darf aber nicht missbräuchlich eingesetzt werden. Wer sie dafür missbraucht, einen Konkurrenten unter Druck zu setzen oder unsachgemäß zu beeinflussen, handelt rechtswidrig.
Abmahnung wegen Markenrecht-Verstoß erhalten? Keine Zeit verlieren!
Wer eine Abmahnung auf den Tisch bekommt, muss reagieren. Wer sich der Hoffnung hingibt, es werde sich alles von selbst regulieren, muss davon ausgehen, dass ihn die einstweilige Verfügung des örtlich zuständigen Landgerichts zwingt, die Tatsache der Abmahnung im Markenrecht zur Kenntnis zu nehmen. Es ist durchaus verständlich, dass bei einem Verstoß gegen das Markenrecht die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung als Provokation empfunden wird. Die Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sind meist sehr kurz und betragen im Regelfall je nach der Schwere des Verstoßes allenfalls drei bis 10 Tage. Wenn der Markenverstoß auf einer Messe stattfindet, kann die Frist auch deutlich kürzer bemessen sein. Aus diesem Grund ist schnelles agieren wichtig.
Gute Marken sind Unternehmenskapital
Marken sind geschützte Rechtsgüter. Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein markenrechtlich geschütztes Kennzeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu nutzen. Entweder ist das Kennzeichen im Markenregister z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt, eingetragen oder kann Verkehrsgeltung beanspruchen. Marken verkörpern die „Corporate Identity“ eines Unternehmens. Eingetragene Marken haben den unschätzbaren Vorteil, dass sie potentielle Nachahmer von vornherein abschrecken.
Der entscheidende Vorteil liegt aber im Rechtsweg. Der Inhaber eines eingetragenen Markenzeichens kann beim Patent- und Markenamt sofort Widerspruch erheben, wenn ein anderer dort versucht, ein identisches oder ähnliches Zeichen eintragen zu lassen. Gleichermaßen kann er gegen jeden Nachahmer, der das Zeichen für eigene Produkte oder Dienstleistungen verwenden will, gerichtlich vorgehen und von einer Abmahnung wegen Markenrecht-Verletzung Gebrauch machen.
Derjenige jedoch, der sein Zeichen nicht eingetragen hat, muss vor einem ordentlichen Gericht erst prozessieren und die Verkehrsgeltung seines Zeichens belegen, damit das Plagiat aus dem Markenregister wieder gelöscht wird. Um eine Verkehrsgeltung nachzuweisen, bedarf es in aller Regel eines Gutachtens, das bestätigt, dass ein Zeichen in Geschäfts- oder Verbraucherkreisen seit längerer Zeit Fuß gefasst hat.
Rat nach Erhalt einer Abmahnung? Markenrecht als Spezialisierung ist gefragt!
Kommt es nun zu einer Abmahnung im Markenrecht, besteht die erste Aufgabe für Rechtsanwälte darin, das Markenrecht zu prüfen. Nicht jeder, der behauptet, Inhaber einer Marke zu sein, kann tatsächlich auch Markenrechte beanspruchen. Eine Markenrechtsverletzung ist konkret nachzuweisen oder im umgekehrten Falle als unbegründet abzuwehren.
Das Markenrecht ist Bestandteil des gewerblichen Rechtsschutzes. Nicht jeder Rechtsanwalt ist im Markenrecht zu Hause und kennt sich mit dem Thema Abmahnung im Markenrecht aus. Er kann es angesichts der Vielgestaltigkeit unseres Rechtssystems auch nicht sein. Anwälte im Markenrecht sind Spezialisten. Sie haben viel Erfahrung mit Abmahnung im Markenrecht und wissen, wie man bei einer Abmahnung im Markenrecht eine Unterlassungserklärung formuliert oder aus den Angeln hebt.
Die Grundlagen der Abmahnung erklärt unsere Expertin Yasmin Mahmoudi in der Videoreihe „Lexikon des Chefwissens“:
Was ist bei einer Abmahnung im Markenrecht zu prüfen?
a. Der Inhaber einer Marke hat vielfältige Ansprüche im Falle einer Abmahnung im Markenrecht:
Unterlassungsanspruch: Zentral ist der Unterlassungsanspruch, solange die Gefahr besteht, dass die Verletzungshandlung wiederholt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzer schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Die Wiederholungsgefahr kann nur durch eine mit Vertragsstrafe abgesicherte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
Schadensersatzanspruch: Hat der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt, muss er Schadensersatz leisten. Die Schadenhöhe wird meist nach der Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet, die der Verletzer bei einer vertraglichen Nutzungserlaubnis hätte zahlen müssen.
Auskunftsanspruch: Der Markeninhaber kann Auskunft über die Art und Weise der Nutzung und deren Ausmaß verlangen, um seinen Schadensersatzanspruch zu beziffern. Ferner hat er Anrecht darauf, Lieferanten und Abnehmer in Erfahrung zu bringen, damit er eventuell auch gegen diese vorgehen kann.
Vernichtungsanspruch: Über den reinen Unterlassungsanspruch hinaus kann der Markeninhaber verlangen, dass nicht nur die widerrechtlich gekennzeichnete Ware, sondern auch Maschinen, Werkzeuge, Formen und Etiketten vernichtet werden. Dieser Anspruch richtet sich vor allem gegen Markenpiraten, die Markenartikel fälschen.
b. Umgekehrt kann auch derjenige, der mit einer Abmahnung wegen Markenrecht-Verstoβ überzogen wird, sich angemessen verteidigen. Denn nicht immer ist eine Schutzrechtsverletzung eindeutig. Vornehmlich wird der Verletzer Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr im Falle einer Abmahnung im Markenrecht bestreiten.
Recht zu ungehinderten Namensführung: Wer im geschäftlichen Verkehr berechtigterweise einen Namen oder Firmennamen führt, braucht sich nicht verbieten zu lassen, seinen verwechselbaren Familiennamen zu benutzen und zwar auch dann nicht, wenn er als Inhabername in einer Firma enthalten ist. Dabei sind allerdings die Grundsätze des Markenrechts trotzdem zu beachten.
Einwand der fehlenden Benutzung: Wer eine Marke länger als fünf Jahre nicht ernsthaft benutzt, kann einem Dritten nicht verbieten, ein ähnliches Zeichen zu nutzen. Vielmehr kann jedermann nach Ablauf der 5 Jahresfrist die Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung beantragen.
Verwirkung: Wer als Markeninhaber die Benutzung einer jüngeren Marke über einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren wissentlich duldet, kann die nachfolgende Nutzung nur ausnahmsweise verbieten und eine Abmahnung im Markenrecht veranlassen, falls der Verletzer der jüngeren Marke bei Erwerb seines Rechts im bösen Glauben war, also wusste, dass er fremde Markenrechte verletzt.
Verjährung: Ansprüche wegen einer Markenrechtsverletzung verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in der der Berechtigte von der Rechtsverletzung und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren.
Für Fragen in Sachen Abmahnung, Markenrecht oder weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.