Das OLG Frankfurt a.M hat am 20.9.2011 (AZ: 11 U 53/11) beschlossen, dass ein vermeintlicher Filesharer seiner Darlegungslast genügt, wenn er im Gerichtsverfahren vorträgt, dass er bei verlassen des Hauses immer den PC ausschalte und zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen sei. Das OLG führte aus, dass es in diesem Fall keine täterschaftliche Handlung gegeben haben könne. Es kommt lediglich eine Störerhaftung in Betracht.