Das OLG Hamm hat am 31.5.2011 (AZ I 4 U 3/11) klargestellt, daß die Wiederholungsgefahr nicht bereits deshalb entfällt, weil ein wettbewerbswidriger Gutschein befristet und diese Frist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgelaufen ist.

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