Das OLG Hamm hat am 31.5.2011 (AZ I 4 U 3/11) klargestellt, daß die Wiederholungsgefahr nicht bereits deshalb entfällt, weil ein wettbewerbswidriger Gutschein befristet und diese Frist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgelaufen ist.
Abgelaufene Werbeaktion beendet nicht den Wettbewerbsverstoß
von Mahmoudi Rechtsanwälte | Okt 8, 2011 | News | 0 Kommentare