Portal mit erotischer Kunst muss mit Jugendschutzprogramm ausgestattet werden
Wie das VG Berlin, Az. 27 L 355/10 bestätigte, sind Jugendschutz und Kunstfreiheit gegeneinander abzuwägen. Wenn ein Kunstwerk geeignet ist, auf drastische Weise die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beinträchtigen, dann ist dessen ungesicherte Veröffentlichung im Internet zu untersagen.