Abmahnkosten können von dem Abmahnenden zu tragen sein
Wenn und soweit eine Abmahnung ausgesprochen wurde, obwohl der Abmahnende wußte, dass die Abmahnung unberechtigt ist, trägt der Abmahnende die Kosten. In diesem Fällen muss der Abmahnende die gesamten Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten übernehmen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abmahnung bestehen (LG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2009 – Az.: 17 O 118/09).