Der Insolvenzverwalter haftet nicht für das rechtswidrige Verhalten des Insolvenzschuldners
Mit Urteil vom 13.04.2010 (AZ: I ZR 158/07) hat der BGH entschieden, dass der Insolvenzverwalter nicht für Wettbewerbsverstöße des Insolvenzschuldners haftet. Ein Wettbewerbsverstoß richtet sich nur nach dem Verhalten einer bestimmten Person, hier des Insolvenzschuldners.Der Insolvenzverwalter handelt im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im eigenen Namen. Hat der Insolvenzschuldner vor dem Insolvenzverfahren einen Wettbewerbsverstoß begangen, besteht keine Durchgriffshaftung auf den Insolvenzverwalter.